Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/10#abs-1 (1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/10#abs-2 (2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/10#abs-3 (3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/10#abs-4 (4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/10#abs-5 (5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 10 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2012 – L 2 R 195/12 B ER
- BSG, 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R(Trägerübergreifendes Persönliches Budget - Teil-Leistung - Verwaltungsakt - Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - budgetfähige Leistung - Umfang des Prüfungsprogramms - geminderte Erwerbsfähigkeit - Erfolgsaussicht iS des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 - Verwaltung - Entscheidungsspielraum - Anfechtungs- und Leistungsklage - Spruchreife)Zitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2016 – L 22 R 473/16
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 1/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Ermessen - Geldleistung - Naturalleistung - Höchstbetragsregelung - Obergrenze des Gesamtbudgets - Budgetneutralität - SelbstbestimmungZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – L 33 R 964/15
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 – L 7 R 3837/15
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 12.07.2021 – L 5 R 289/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 – L 26 KR 228/19Zitiert von 5
- SG Augsburg, 13.11.2018 – S 17 R 1267/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
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